Im September 2021 wurde die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz geändert, an dem sich auch die Reisekostenverordnung der Nordkirche orientiert. Demnach erhalten Mitarbeiter*innen, die mindestens zwei Mal innerhalb eines Monats eine Dienstfahrt mit dem Fahrrad zurücklegen, eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von fünf Euro. Entscheidend ist dabei die Anzahl der zurückgelegten Einzelstrecken und nicht die Anzahl der Dienstreisen. Bisher wurde die Entschädigung erst ab vier Fahrradfahrten innerhalb eines Monats gewährt.
Fallen im Einzelfall höhere Kosten an, z.B. für ein Mietfahrrad, werden diese ebenfalls erstattet.